Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildschArbVO) |
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (4) Im Bereich des Bundesdienstes wird die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. (2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit
(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach $ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. § 4 Anforderungen an die Gestaltung (1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangszu dieser Verordnung und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen. (2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die zum 20.12.1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen nach Abs. 1 dann zu treffen,
(3) Von den Anforderungen des Anhangs zu dieser Verordnung darf abgewichen werden, wenn
§ 5 Täglicher Arbeitsablauf Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern. § 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (1) der Arbeitgeber hat den Beschäftigten an Bildschirmgeräten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz (1) eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese anzubieten. (2) Den Beschäftigten sind spezielle Sehhilfen für Ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. § 7 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. |