Verordnung �ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
an Bildschirmger�ten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildschArbVO) |
� 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt f�r die Arbeit an Bildschirmger�ten. (2) Diese Verordnung gilt nicht f�r die Arbeit an
(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (4) Im Bereich des Bundesdienstes wird die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Besch�ftigten auf andere Weise gew�hrleistet werden. � 2 Begriffsbestimmungen (1) Bildschirmger�t im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. (2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmger�t, der ausgestattet sein kann mit
(3) Besch�ftigte im Sinne dieser Verordnung sind Besch�ftigte, die gew�hnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmger�t benutzen. � 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach $ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitspl�tzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer m�glichen Gef�hrdung des Sehverm�gens sowie k�rperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. � 4 Anforderungen an die Gestaltung (1) Der Arbeitgeber hat geeignete Ma�nahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitspl�tze den Anforderungen des Anhangszu dieser Verordnung und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen. (2) Bei Bildschirmarbeitspl�tzen, die zum 20.12.1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die geeigneten Ma�nahmen nach Abs. 1 dann zu treffen,
(3) Von den Anforderungen des Anhangs zu dieser Verordnung darf abgewichen werden, wenn
� 5 T�glicher Arbeitsablauf Der Arbeitgeber hat die T�tigkeit der Besch�ftigten so zu organisieren, da� die t�gliche Arbeit an Bildschirmger�ten regelm��ig durch andere T�tigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmger�t verringern. � 6 Untersuchung der Augen und des Sehverm�gens (1) der Arbeitgeber hat den Besch�ftigten an Bildschirmger�ten vor Aufnahme ihrer T�tigkeit, anschlie�end in regelm��igen Zeitabst�nden sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmger�t zur�ckgef�hrt werden k�nnen, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehverm�gens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz (1) eine augen�rztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese anzubieten. (2) Den Besch�ftigten sind spezielle Sehhilfen f�r Ihre Arbeit an Bildschirmger�ten zur Verf�gung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, da� spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. � 7 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des � 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig entgegen � 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet. |