Verordnung �ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmger�ten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildschArbVO)

� 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt f�r die Arbeit an Bildschirmger�ten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht f�r die Arbeit an
1. Bedienerpl�tzen von Maschinen oder an Fahrerpl�tzen mit Bildschirmger�ten,
2. Bildschirmger�ten an Bord von Verkehrsmitteln,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die haupts�chlich zur Benutzung durch die �ffentlichkeit bestimmt sind,
4. Bildschirmger�ten f�r den ortsver�nderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelm��ig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Me�wertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

(4) Im Bereich des Bundesdienstes wird die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Besch�ftigten auf andere Weise gew�hrleistet werden.

� 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bildschirmger�t im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmger�t, der ausgestattet sein kann mit
1. Einrichtung zur Erfassung von Daten,
2. Software, die den Besch�ftigten bei der Ausf�hrung ihrer Aufgaben zur Verf�gung steht,
3. Zusatzger�ten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmger�tes geh�ren, oder
4. sonstigen Arbeitsmitteln, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

(3) Besch�ftigte im Sinne dieser Verordnung sind Besch�ftigte, die gew�hnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmger�t benutzen.

� 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach $ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitspl�tzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer m�glichen Gef�hrdung des Sehverm�gens sowie k�rperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

� 4 Anforderungen an die Gestaltung

(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Ma�nahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitspl�tze den Anforderungen des Anhangszu dieser Verordnung und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Bei Bildschirmarbeitspl�tzen, die zum 20.12.1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die geeigneten Ma�nahmen nach Abs. 1 dann zu treffen,
1. wenn diese Arbeitspl�tze wesentlich ver�ndert werden oder
2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach � 3 ergibt, da� durch die Arbeit an diesen Arbeitspl�tzen Leben oder Gesundheit der Besch�ftigten gef�hrdet ist, sp�testens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.

(3) Von den Anforderungen des Anhangs zu dieser Verordnung darf abgewichen werden, wenn
1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der T�tigkeit diesen Anforderungen entgegen stehen oder
2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen F�higkeiten der daran t�tigen Behinderten unter Ber�cksichtigung von Art und Schwere der Behinderung gestaltet wird, und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise gew�hrleistet ist.

� 5 T�glicher Arbeitsablauf

Der Arbeitgeber hat die T�tigkeit der Besch�ftigten so zu organisieren, da� die t�gliche Arbeit an Bildschirmger�ten regelm��ig durch andere T�tigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmger�t verringern.

� 6 Untersuchung der Augen und des Sehverm�gens

(1) der Arbeitgeber hat den Besch�ftigten an Bildschirmger�ten vor Aufnahme ihrer T�tigkeit, anschlie�end in regelm��igen Zeitabst�nden sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmger�t zur�ckgef�hrt werden k�nnen, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehverm�gens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz (1) eine augen�rztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese anzubieten.

(2) Den Besch�ftigten sind spezielle Sehhilfen f�r Ihre Arbeit an Bildschirmger�ten zur Verf�gung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, da� spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

� 7 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne des � 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig entgegen � 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.